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Berufserfahrung
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| Für die Tätigkeit
als Strahlenschutzbeauftragter ist nach
den Fachkunde-Richtlinien ein von der Ausbildung
abhängiger Mindestzeitraum der
notwendigen Berufserfahrung in Monaten
in folgender Form vorgesehen: |
| n1
/ n2
/ n3
/ n4
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| n Anzahl der Monate, "-"
nicht vorgesehen bei dem betreffenden Ausbildungsabschluss |
| 1 |
Kein Abschluss
im naturwissenschaftlich-technischen
Bereich |
| 2 |
Abschluss
in einem naturwissenschaftlichen oder
techn. oder gewerbl. Ausbildungsberuf |
| 3 |
Techniker,
Meister oder inhaltlich gleichwertigen
Abschluss |
| 4 |
Fachhochschul-
oder Hochschulabsolventen |
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Beispiel:
Die Bezeichnung -/24/9/6 bedeutet
folgende Mindestzeiten an Berufserfahrung: |
Tätigkeit
(als Strahlenschutzbeauftragter):
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-
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nicht vorgesehen
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für
Personen ohne Berufsausbildung |
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24
|
Monate
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für
Facharbeiter |
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9
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Monate
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für
Techniker, Meister |
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6
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Monate
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für
Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen
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