Berufserfahrung
Für die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter ist nach den Fachkunde-Richtlinien ein von der Ausbildung abhängiger Mindestzeitraum der notwendigen Berufserfahrung in Monaten in folgender Form vorgesehen:
n1 / n2 / n3 / n4
n Anzahl der Monate, "-" nicht vorgesehen bei dem betreffenden Ausbildungsabschluss
1 Kein Abschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich
2 Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder techn. oder gewerbl. Ausbildungsberuf
3 Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertigen Abschluss
4 Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen
Beispiel:
Die Bezeichnung -/24/9/6 bedeutet folgende Mindestzeiten an Berufserfahrung:
Tätigkeit (als Strahlenschutzbeauftragter):
-
nicht vorgesehen
für Personen ohne Berufsausbildung
24
Monate
für Facharbeiter
9
Monate
für Techniker, Meister
6
Monate
für Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen
Aktualisiert: 02.02.2010
Leibniz Universität Hannover - Startseite Fakultät für Mathematik und Physik - Startseite Institut für Radioökologie und Strahlenschutz - Startseite